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    Glossar

    Mobiles Arbeiten für Grenzgänger

    • Illustration

      Vincent Brod

    Dieses Erprobungsfeld betrifft aufgrund der örtlichen Relevanz nur einige AUFs, nicht die Mehrzahl. Mobiles Arbeiten/Home-Office hier anzubieten ist nicht pauschal möglich, sondern bedarf immer der Einzelfallprüfung, v.a. aus Gründen des Betriebsstätten-Risikos, aber auch der individuellen steuerlichen Auswirkungen. Als Experimentierraum daher nur geeignet, wenn man bereit ist, diese steuerrechtlichen Risiken einzugehen (Haftungsrisiken, finanzielle Risiken bei Betriebsstätten-Gründung) oder Ausnahme-"Genehmigungen" der ausländischen und inländischen Finanzämter einholt.

    Erkenntnisinteressen

    • Kann es einzelnen Instituten gelingen, die steuerlichen Risiken beherrschbar zu machen bzw. Ausnahmegenehmigungen zu erhalten?

    Welche Grenzen sind bisher bekannt?

    Kulturelle Grenzen
    • Unverständnis, das nach den umfassenden Freiheiten der Corona-Auflagen die Home-Office-Möglichkeiten in ausländischen Wohnstaaten durch die Vorgaben bzw. Weitergeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts wieder eingeschränkt sind
    • Trotzdem geduldete Praxis
    • Gleichberechtigungsdebatten
    Arbeitsrechtliche Grenzen
    • Keine bekannt
    Steuerrechtliche Grenzen
    • Lohnsteuerrecht und Gefahr der Begründung einer Betriebsstätte im Ausland.
    • Immer Einzelfallprüfung erforderlich -> hat Auswirkungen auf Aufwand/Ressourcen in HR und bei Steuerrechts-Kollegen
    Sozialversicherungsrechtliche Grenzen
    • Grenzüberschreitende Tätigkeiten in Telearbeit unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherung des Mitgliedstaates der EU, an dem sich die Person und der Laptop befindet.1
    • Ausnahmen bestehen für sog. Entsendungen (inkl. „workation“) und die regelmäßige Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten.
    • Arbeitet eine Grenzgängerin regelmäßig 25% der Gesamttätigkeit oder mehr vom Wohnsitz aus (klassisches „Home-Office“), unterliegt die gesamte Tätigkeit grds. der Sozialversicherung des Wohnmitgliedstaats, bei weniger als 25% „Home-Office“ der Sozial- versicherung des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
    • Ab 1. Juli 2023 kann aufgrund einer Rahmen-Vereinbarung einiger Mitgliedstaaten der EU auf Antrag auch bei Homeoffice von Grenzgänger*innen von bis zu unter 50% das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, für anwendbar erklärt werden. Konkret bedeutet das bis 24,99 %: Mitarbeitende müssen Antrag auf Feststellung des anzuwendenden SV-Rechts bei zuständiger Behörde im Wohnsitzstaat stellen. Bei einer multilateralen Rahmenvereinbarung (25 - 49,99 %) muss die Antragstellung über Arbeitgeber (Prüfung der Voraussetzungen!) erfolgen
    Tarifvertragliche Grenzen
    • Keine bekannt
    Gesundheitliche Grenzen
    • Keine bekannt
    Sonstige Grenzen
    • Gefahr der Gründung einer ausländischen Betriebsstätte mit der Konsequenz einer evtl. Bilanzierungspflicht
    Zuordnung im Experimentierraum

    Ortsflexible und attraktive Arbeitsmöglichkeiten (OaA)

    Welche Lösungsansätze gibt es?

    • Aufarbeitung steuerrechtlicher Risiken (Haftungsrisiken, finanzielle Risiken bei Betriebsstätten-Gründung)
    • Ausnahme-Genehmigungen der ausländischen und inländischen Finanzämter

    Offene Fragen

    • Was wäre sicher zu stellen bzw. zu vermeiden, um diese Problematik der Betriebsstättengründung zu lösen bzw. nicht aufkommen zu lassen? Gibt es ggf. gewisse Fristen oder Zeiträume zu beachten?
    • Gibt es in den umliegenden Wohnstaaten berufsgenossenschaftliche Regelungen, Unterschiede, Ausschlüsse oder Restriktionen zu beachten?
    • Bei der der Durchführung von Dienstreisen und deren Abrechnung stellt sich die Frage, wo beginnt diese und welche Kosten werden erstattet?

    Zu welchen anderen Erprobungsfeldern besteht ein enger Bezug?

    • Bezug zu 1.11 und 1.12
    Vollständigen Ergebnisbericht herunterladen

    pdf2,23MB

    Footnotes

    1. Deutsches Sozialversicherungsrecht muss dabei anwendbar sein. Den Rahmen dafür liefert die EG VO 883/2004 sowie das neu geschaffene multilaterale Rahmenübereinkommen. Quelle dazu: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Internationales/info-home-office-grenzgaenger.pdf?__blob=publicationFile&v=11